Aktuelles aus dem Verwaltungsstrafrecht
März/April 2026
Das Verwaltungsstrafrecht ist beinahe endlos. Man hat oft das Gefühl, gar nicht so schnell schauen zu können, dass man nicht in ein verwaltungsrechtliches Fettnäpfchen tritt.
Momentan werden – und was auch gut so ist – vermehrt Verkehrseinrichtungen für beeinträchtigten Personen kontrolliert. Gerade taktile Blindenleitsysteme sind derzeit „in Mode“. Das sind die parallel verlaufenden Einfräsungen in den Boden mit den farblichen Kennzeichnungen parallel dazu. Sehbehinderte können so mit dem Blindenstock leichter ihren Weg finden. Steht ein Fahrzeug auf diesem System, dann ist dieses für Sehbehinderte nicht nur nicht mehr verwendbar, sondern es kann schlicht und einfach gefährlich werden. Daher wird das Augenmerk derzeit vermehrt auf die Freihaltung dieser Systeme gelegt. Wenn ein Lenker sein Fahrzeug dann so abstellt, dass auch nur ein Reifenteil auf der farblichen Markierung des taktilen Blindenleitsystems steht, dann ist die Verwaltungsstrafe nahe. Das geht sogar so weit, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird, damit das System wieder benutzbar und frei wird.
Nicht selten kommt es vor, dass durch eine Handlung mehrere Verwaltungsbestimmungen verletzt werden. Das hat aber zur Folge, dass dann auch mehrere Strafen verhängt werden. So hat zB ein Motorradfahrer an seinem Motorrad Veränderungen vorgenommen, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinflussen könnten. Derartige Veränderungen sind genehmigungspflichtig und damit der Behörde zu melden. Der junge Mann wurde dann im Zuge einer Ausfahrt von der Polizei kontrolliert. Die Veränderungen am Motorrad wurden festgestellt. Eine Genehmigung für die Änderungen konnte der Fahrer nicht vorweisen. Damit kam der Fahrer doppelt zum Handkuss: Einmal „durfte“ er für das Unterlassen der Einholung der Genehmigung eine Strafe bezahlen; zudem dafür, dass er sich vor der Fahrt nicht vergewissert hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Richtig teuer kann es dann werden, wenn ein Fahrer zB auf der Autobahn konstant zu schnell fährt und damit mehrfach von verschiedenen Radaranlagen geblitzt wird. Dass ein einheitliches Dauerdelikt vorliegt, zählt nicht. Es ist jede einzelne gemessene Geschwindigkeitsübertretung für sich eine eigene Verwaltungsstraftat. Je öfter man geblitzt wird, desto mehr Post erhält man von der Strafbehörde.
„Viel Spaß“ im Verwaltungsdschungel!
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma