Golfcart und getuntes Bobby-Car

Juli/August 2025


Die Frage klingt eigenartig. Aber aus verkehrsjuristischer Sicht ist ein Fahrzeug nicht immer ein Fahrzeug. Das ist gerade bei Verkehrskontrollen relevant. Schon lange sind die Zeiten vorbei, dass man nach durchzechter Nacht statt mit dem Auto mit dem Fahrrad nach Hause fahren „darf“, ohne den Führerschein zu verlieren. So kommt eben mancher auf Ideen.


Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) musste sich immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Fahrzeug wirklich ein Fahrzeug ist, oder eben ein Spielzeug oder ein sonstiges Fortbewegungsmittel.


Der Lenker eines „Elektro-Rollstuhls“ mit einer maximalen Geschwindigkeit von 15 km/h war im Verdacht, alkoholisiert zu fahren. Er verweigerte den Alkotest, weil er nicht mit einem „Fahrzeug“ am Weg sei. Der VwGH erklärte den Elektro-Rollstuhl zum Fahrzeug. Es sei eine Reichweite von immerhin 55 km vorhanden, dies bei einer Geschwindigkeit von bis zu 15 km/h. Damit können Personen oder Sachen über weitere Wegstrecken befördert werden. Nur manuell betriebene Rollstühle sind keine Fahrzeuge.


Ein anderer Lenker war mit einem Golfcart unterwegs. Auf öffentlicher Straße mit 1,6 Promille. Auch er meinte, dass das Golfcart kein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei. Er hätte also nicht bestraft werden dürfen. Auch hier ist der VwGH der Ansicht, dass ein Fahrzeug gegeben ist. Die Begründung war faktisch die gleiche. Mit einem Golfcart können Personen und Gegenstände von einem Ort zum anderen befördert werden – was ja gerade dem Zweck des Golfcarts entspricht, also der Transport des Golfers und seiner Golftasche vom ersten Abschlag bis zum Ende.


Und das getunte Bobby-Car? Ein Bastler hatte das Kinderspielzeug so getunt, dass er die Räder und den Antrieb eines Hoverboards auf dem Bobby-Car montierte. Damit erreichte man dann stattliche 40 km/h. Aufgrund der niedrigen Sitzposition war ein Fahren für einen Erwachsenen aber nur mit hochgehobenen nach vorne ausgestreckten Beinen möglich und erforderte besondere Geschicklichkeit und körperliche Fitness. Der Lenker wurde nun zu nächtlicher Stunde von der Polizei aufgehalten, weil er auf einem Geh- und Radweg fuhr. Mit einem Fahrzeug hätte er dort nicht fahren dürfen. Der VwGH machte aus dem getunten Gerät ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das begründete er damit, dass Elektro-Scooter mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 25 km/h nicht mehr als Spielzeuge, sondern als Fahrzeuge geltend. Damit ist ein getuntes Bobby-Car mit einer möglichen Geschwindigkeit bis zu 40 km/h auch kein Spielzeug mehr, sondern eben ein Fahrzeug.


Wer also nicht mit den üblichen Fahrzeugen wie Pkw, Fahrrad, Motorrad unterwegs ist, sollte sich schon im Vorfeld überlegen, ob sein Gefährt ein Fahrzeug ist oder eben nicht. Im Namen der Sicherheit wird ein Gericht nämlich wohl eher dazu tendieren, ein Gefährt als Fahrzeug zu sehen, sodass folglich Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und/oder des Kraftfahrgesetzes vorliegen könnten, was dann spürbare Strafen nach sich ziehen kann.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma


 
 
 
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