Kann ein Erblasser lesen? Oder doch nicht?

November 2024

Testamente mussten schon bei der Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) mit 1. Jänner 1812 Formvorschriften einhalten. Im Laufe der Jahrzehnte wurden diese Formvorschriften verschärft. Formvorschriften haben nicht nur zur Beweissicherung und damit zur Rechtssicherheit beizutragen, sondern insbesondere auch den Erblasser und seine Testierfreiheit zu schützen. Vor über zweihundert Jahren war es nicht üblich, dass jeder lesen konnte. So hat der damalige Gesetzgeber, Kaiser Franz II., auch Regelungen für den Fall getroffen, dass ein Erblasser ein Testament errichten wollte, aber nicht lesen konnte.


Wenn jemand nicht lesen und damit auch nicht schreiben kann, besteht die Gefahr, dass ein anderer das Testament aufsetzt und der Erblasser dann seinen letzten Willen unterfertigt, ohne zu wissen, was er unterschreibt und verfügt. Das ABGB schreibt daher für diesen Fall vor, dass bei der Unterfertigung des Testamentes durch den Erblasser drei Zeugen zugegen sein müssen. Einer der Zeugen muss dem Erblasser das Testament vorlesen. Die anderen beiden Zeugen müssen das Testament vorher eingesehen haben, damit sie auch überprüfen können, ob der Vorleser das Testament richtig vorliest. Das alles haben die Zeugen auch entsprechend zu bestätigen.


Man kann nun behaupten, dass heute ohnehin jeder in der Schule lesen lernt. Nur gibt es trotzdem leider genügend Analphabeten. Und bösen Zungen behaupten, dass die Kinder heute wegen ihres Handys meist zumindest eine Leseschwäche haben. Die Regelungen sind daher nach wie vor aktuell.


Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun in einem aktuellen Urteil festgehalten, dass diese Schutzbestimmungen nicht nur für Personen gelten, die nicht lesen können, sondern auch für Personen, die zwar grundsätzlich des Lesens mächtig sind, aber aufgrund einer physischen Störung nicht lesen können. Wenn die physische Beeinträchtigung durch zumutbare Mittel behoben werden kann, zB durch eine Brille oder eine Lupe, dann sind die Regelungen nicht anwendbar. In diesem Fall erkrankte der Erblasser so stark, dass er nur noch ca 10% Sehkraft hatte, also gerade einmal noch seine Finger zählen konnte. Eine Korrektur mit zumutbaren Mitteln war nicht möglich. Hier hat der OGH ausgeführt, dass auch auf diesen Fall die Schutzbestimmungen anzuwenden sind. Da diese nicht eingehalten wurden, war das Testament ungültig.


Zusammengefasst heißt das, dass nicht jeder Erblasser, der des Lesens mächtig ist, auch lesen kann.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 

 
 
 
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