Und wieder Kurioses zum Testament …
März/April 2025
Und wieder gibt es Kurioses zum Testament zu berichten. Man möchte beinahe meinen, dass es nichts gibt, was es nicht gibt. Testamente mussten schon bei der Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) mit 1. Jänner 1812 Formvorschriften einhalten. Im Laufe der Jahrzehnte wurden diese Formvorschriften verschärft. Formvorschriften haben nicht nur zur Beweissicherung und damit zur Rechtssicherheit beizutragen, sondern insbesondere auch den Erblasser und seine Testierfreiheit zu schützen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) durfte sich nun mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:
Der Erblasser hat im Jahr 1987 ein eigenhändiges Testament errichtet. Er setzte 4 Personen als Erben ein. 1996 verfasste der Erblasser dann ein weiteres eigenhändiges Testament. Nun aber setzte er von diese 4 Personen nur mehr eine Person und eine weitere andere Person ein. Drei der ursprünglichen Erben erbten daher nicht mehr. Nach dem Tod des Erblassers musste jedoch die Formgültigkeit des Testamentes aus dem Jahr 1996 gerichtlich überprüft werden.
Problematisch war: Den mit „Mein Wille!!“ übertitelten Text schrieb der Erblasser auf die (umgedrehte, also mit nach oben zeigender Spitze der Lasche) Rückseite eines Briefkuverts, wobei er wegen Platzmangels auch die Lasche beschrieb. Danach setzte der Erblasser in die linke untere Ecke der Kuvertlasche ein „Verweisungszeichen“ (%) und zeichnete daneben einen Unterstrich. Dann wiederholte er rechts neben den Worten „Mein Wille!!“ das „Verweisungszeichen“ (%), setzte seine Unterschrift und unterstrich diese mit einer Linie.
Unklar war nun, ob die Unterschrift den gesamten Text des Testamentes abdeckt oder nicht, was zu einer Unwirksamkeit des Testamentes geführt hätte. Der OGH hat schlussendlich klargestellt, dass die Unterschrift am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen muss, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Der Erblasser hat die letztwillige Verfügung in einem zeitlich einheitlichen Testierakt verfasst und danach aus Platzmangel mit eigener Hand das als allgemein verständlich anzusehende Zeichen „%“ (Verweisungszeichen) an das Ende des Texts und seine Unterschrift in die rechte obere Ecke der Kuvertrückseite gesetzt. Damit steht die Unterschrift in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann.
Damit zeigt sich wieder einmal: Wenn man mit einem Testament Streitigkeiten der Erben über die Aufteilung des Vermögens vermeiden will, kann man gerade dann Streitigkeiten
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma