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Die Menschen werden immer älter. Im Durchschnitt stieg die Lebenserwartung in Österreich in den letzten 50 Jahren um über 10 Jahre. Dies insbesondere wegen des medizinischen Fortschritts. Eine Folge des oft hohen Alters ist aber, dass sich ältere Menschen vielfach nicht mehr selbst um die Dinge des täglichen Lebens kümmern können. Das hat nicht nur psychische Gründe, sondern oft auch rein körperliche. Ohne Mithilfe eines Angehörigen oder einer sonst vertrauten Person ist der ältere Mensch dann hilflos.  
 
Vor einem Jahr hat der Gesetzgeber die Regelungen über die Sachwalterschaft (jetzt: Erwachsenenvertretung) und die Vorsorgevollmacht auf neue, moderne Füße gestellt. Nach nunmehr einem Jahr lassen sich aus der Erfahrung und Praxis erste Tendenzen erkennen. Dabei gibt es mehrere Stufen:  
 
Die geringste und am meisten gewählte Einschränkung für einen Menschen ist die Vorsorgevollmacht. Dabei kann die Person, die noch bei voller Handlungsfähigkeit ist, festlegen, wer sie für den Fall der Fälle in welchen Angelegenheiten vertreten soll. Ist die volle Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben, dann stehen die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung offen (gewählte, gesetzliche und gerichtliche). Wesentlicher Unterschied ist, dass bei der Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Kontrolle vorhanden ist, bei der Vorsorgevollmacht nicht.  
 
Bei der Vorsorgevollmacht kann eine Person nun die Person ihres Vertrauens bevollmächtigen, aber auch zwei oder mehrere. Die Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. So können die Angelegenheiten zwischen mehreren Vollmachtsnehmern aufgeteilt werden. Es können einzelne Angelegenheiten auch ausgenommen werden. Die Möglichkeiten sind vielfältig; eine detaillierte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Lebensumständen ist daher unumgänglich. Für eine passende Vorsorgevollmacht ist ein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrem Rechtsanwalt über die Details jedenfalls Voraussetzung. Auch formelle Voraussetzungen sind zu beachten. Zwingende Voraussetzung ist aber immer, dass der Vollmachtgeber voll handlungsfähig ist. Auch wenn man nicht gerne an eine solche Zeit der Hilflosigkeit denkt, so heißt es daher trotzdem rechtzeitig vorsorgen.